Neben etwaigen anfallenden Verfahrenskosten ist auch meine Beauftragung nicht kostenlos. Die Bemessung der Gebühren richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Für die Bestimmung der jeweiligen Gebührenhöhe in zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten sind demnach vor allem der Gegenstandswert sowie die von mir aus Anlass des Rechtsfalles vorgenommenen Tätigkeiten von Bedeutung, wie zum Beispiel die Mitwirkung an einem Vergleich oder die Wahrnehmung eines Gerichtstermins.

In Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren bemisst sich meine Honorierung dagegen nach sogenannten Rahmengebühren. Das RVG legt hier also einen Mindest- und Höchstbetrag für die einzelne Verteidigertätigkeit fest. Unter dieser Grundlage bestimme ich dann für jeden Einzelfall, unter Berücksichtigung aller gebührenermäßigenden oder gebührenerhöhenden Umstände, die angemessene Gebühr. Um für Sie hier von vornherein Klarheit zu schaffen, teile ich Ihnen allerdings schon mit meiner Mandatierung die von Ihnen zu zahlende Vergütung mit. Selbstverständlich nehme ich hierbei aber auch auf Ihre Vorstellungen und Vermögensverhältnisse Rücksicht.

Sofern Sie über einen gültigen Rechtsschutzversicherungsvertrag verfügen besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, meine Gebühren bei Ihrer Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Hier empfiehlt es sich, dass Sie bereits im Vorfeld telefonisch dort anzufragen, ob die Kosten für den entsprechenden Rechtsfall grundsätzlich übernommen werden können. Eine entsprechende konkrete Anfrage wird von mir dann regelmäßig selbst verfasst.

Bei Mandanten mit geringem Einkommen kann darüber hinaus ein Anspruch auf Beratungshilfe (für ein Rechtsberatungsgespräch) oder Prozesskostenhilfe (für ein gerichtliches Verfahren) in Betracht kommen. Dies allerdings nicht in Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dort besteht dann aber in geeigneten Fällen die Möglichkeit meiner Beiordnung als Pflichtverteidiger.

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